
Zu einem meiner Beiträge zum LG HB620T hat mich schon vor längerer Zeit eine Frage erreicht: “Ist der TV-Empfang mit dem LG HB620T kostenfrei oder mit Kosten verbunden.” Die Frage ist ja gerade für moderne Handys relevant, da ein Handy ja entweder wie das LG HB620T über DVB-T Fernsehsendungen empfangen könnte oder alternativ über UMTS oder WLAN direkt aus dem Internet bzw. Handy-TV.
Ich habe dazu den Webauftritt der GEZ durchsucht. Diese Behörde ist naturgemäß eher geneigt, die bestehenden gesetzlichen Regelungen zu Gunsten von mehr Einnahmen auszulegen und geht daher auch auf Handys ein. Handys mit UKW-Empfang, DVB-H oder DMB sind Rundfunkgeräte im herkömmlichen Sinne und UMTS- und WLAN-Handys, die Radio- und Fernsehprogramme ausschließlich über UMTS oder das Internet empfangen, sind neuartige Rundfunkempfangsgeräte. Was ein Handy integriertem DVB-T-Tuner ist, habe ich nicht gefunden, würde aber im Zweifelsfall davon ausgehen, dass diese Geräte unter die Fernsehgeräte im Sinne der Gebührenordnung fallen.
Damit gilt nach meinen Ermittlungen: Wer ein DVB-T Handy (oder vergleichbare Geräte mit DVB-T-Empfang) im Privathaushalt betreibt und noch für kein Fernsehgerät Gebühren zahlt, der muss für ein solches Handy die volle Gebühr (Grundgebühr + Fernsehgebühr) zahlen. Gibt es im Privathaushalt bereits Geräte, für die die Rundfunkgebühr entrichtet wird, ist ein solches Handy als Zweitgerät gebührenfrei. Aber Achtung! Da im geschäftlichen Umfeld für jedes einzelne Gerät eine solche Gebühr anfällt, könnte auch für das DVB-T-Handy mindestens eine zusätzliche Rundfunkgebühr anfallen.
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Fernsehempfang mit dem Handy – Rundfunkgebührenpflichtig oder nicht
Zu einem meiner Beiträge zum LG HB620T hat mich schon vor längerer Zeit eine Frage erreicht: “Ist der TV-Empfang mit dem LG HB620T kostenfrei oder mit Kosten verbunden.” Die Frage ist ja gerade für moderne Handys relevant, da ein Handy ja entweder wie das LG HB620T über DVB-T Fernsehsendungen empfangen könnte oder alternativ über UMTS oder WLAN direkt aus dem Internet bzw. Handy-TV.
Ich habe dazu den Webauftritt der GEZ durchsucht. Diese Behörde ist naturgemäß eher geneigt, die bestehenden gesetzlichen Regelungen zu Gunsten von mehr Einnahmen auszulegen und geht daher auch auf Handys ein. Handys mit UKW-Empfang, DVB-H oder DMB sind Rundfunkgeräte im herkömmlichen Sinne und UMTS- und WLAN-Handys, die Radio- und Fernsehprogramme ausschließlich über UMTS oder das Internet empfangen, sind neuartige Rundfunkempfangsgeräte. Was ein Handy integriertem DVB-T-Tuner ist, habe ich nicht gefunden, würde aber im Zweifelsfall davon ausgehen, dass diese Geräte unter die Fernsehgeräte im Sinne der Gebührenordnung fallen.
Damit gilt nach meinen Ermittlungen: Wer ein DVB-T Handy (oder vergleichbare Geräte mit DVB-T-Empfang) im Privathaushalt betreibt und noch für kein Fernsehgerät Gebühren zahlt, der muss für ein solches Handy die volle Gebühr (Grundgebühr + Fernsehgebühr) zahlen. Gibt es im Privathaushalt bereits Geräte, für die die Rundfunkgebühr entrichtet wird, ist ein solches Handy als Zweitgerät gebührenfrei. Aber Achtung! Da im geschäftlichen Umfeld für jedes einzelne Gerät eine solche Gebühr anfällt, könnte auch für das DVB-T-Handy mindestens eine zusätzliche Rundfunkgebühr anfallen.
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